Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Leistungserbringer

Die Kreston Veritas AG (hiernach die Auftragnehmerin) wird den Kunden (hiernach der Auftraggeber; der Auftraggeber und die Auftragnehmerin hiernach je einzeln eine Partei oder zusammen die Parteien) die Dienst-/Leistungen und/oder Produkte (hiernach die Leistungen) erbringen.

Geltungsbereich und Vertragsabschluss

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern über die im Auftrag oder in der Offerte umschriebenen Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Vertrag kommt mit schriftlicher oder elektronischer Bestätigung der Offerte oder Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung durch den Auftraggeber zustande. Bei Widersprüchen und Auslegungsschwierigkeiten zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Reihenfolge:
1. Vollmacht, 2. Mandatsvereinbarung, 3. AGB.

Leistungserbringung

Gegenstand des durch die Auftragnehmerin zu erbringenden Auftrags sowie dessen Inhalt, Leistungen und Honorar ergeben sich aus der an den Auftraggeber gerichteten, rechtsgültig unterzeichneten Mandatsvereinbarung. Erweiterungen oder Änderungen des Leistungsumfangs während der Mandatsdauer bedürfen der schriftlichen oder elektronischen durch die Auftragnehmerin und werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt für die Erbringung ihrer Leistungen Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Unternehmen beizuziehen. Die Auftragnehmerin bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich. Erfolgt der Beizug eines Dritten im Interesse oder im Auftrag des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion verantwortlich und haftbar. Die Auftragnehmerin überbindet sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten auf den beigezogenen Dritten.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die Auftragnehmerin unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die für die Vertragserfüllung wesentlich sind. Der Auftraggeber hat Änderungen unverzüglich mitzuteilen und notwendige Vollmachen zu erteilen. Die Auftragnehmerin darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Informationen vertrauen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, Fristen neu anzusetzen, Mehraufwand zu verrechnen oder nach schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 

Honorar / Spesen /
Zahlungsbedingungen

Das Honorar wird in der Mandatsvereinbarung festgelegt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, basiert das Honorar auf den anwendbaren Stundenansätzen der Auftragnehmerin und dem effektiven Zeitaufwand. Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber angegebenen Daten erstellt. Aus diesem Grund sind die Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin für die endgültige Berechnung des Honorars unverbindlich.

Die Auftragnehmerin kann angemessene Vorschüsse auf Honorare oder Auslagen verlangen sowie Zwischenrechnungen für erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen.

Die Auftragnehmerin wird Honorar- und weitere Forderungen dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Wird nichts anderes vereinbart, werden die Rechnungen (inkl. der aktuell gültigen MWST) exkl. einer 3.5% Auslagenpauschale der gestellten Leistungen exkl. Kilometervergütung und effektive Auslagen (z.B. für Reisen, Verpflegung, Übernachtung) erhoben. Die Rechnungen sind innert 20 (zwanzig) Kalendertagen ab Rechnungsdatum (hiernach die Zahlungsfrist) zur Zahlung fällig, und zwar rein netto ohne Abzüge. Die Zahlungen haben in Schweizer Franken zu erfolgen, falls nichts anderes vereinbart wird.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Honoraransprüche Dritter (inkl. deren Auslagen) direkt zu begleichen und die Auftragnehmerin von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen bzw. vollumfänglich schadlos zu halten.

Ausschluss der Verrechnung und Abtretung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber der Auftragnehmerin zu verrechnen. Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

Zahlungsverzug / Mahngebühren /
Zurückbehaltungsrecht

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber einen Verzugszins von 5 % sowie eine Mahngebühr von CHF 30.- (inkl. MWST) für die erste und weitere CHF 50.- (inkl. MWST) für die zweite Mahnung. Für die dritte sowie für die letzte Mahnung werden jeweils weiter CHF 50.- (inkl. MWST) pro Mahnung fällig. 

Allfällige Abzahlungsvereinbarungen sind schriftlich zu vereinbaren und können mit einem Verzugszins von bis zu 5 % ab 1. Fälligkeitstag der Rechnung belegt werden. Weitergehende rechtliche Schritte, wie Betreibungen, werden mit zusätzlichen Gebühren und/oder Verzugszinsen versehen. Bei erfolglosen Mahnungen können die Honoraransprüche nach der dritten Mahnung auch an eine mit dem Inkasso beauftragte Firma abgetreten werden. Beim Inkasso durch Dritte schuldet der Auftraggeber zusätzlich Gebühren für deren Inkassoaufwand. Die mit dem Inkasso beauftragte Firma wird die offenen Beträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen und kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben.

Gerät der Auftraggeber ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Leistungen ohne Vorleistungspflicht einzustellen, sich in ihrem Besitz befindliche Dokumente, Akten und/oder Daten aus dem Auftragsverhältnis zurückzubehalten und nach schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist das Mandat fristlos niederzulegen.

Verbindlichkeit der Arbeitsergebnisse

Von der Auftragnehmerin erstellte Berichte, Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen etc. sind erst mit ihrer rechtsgültigen handschriftlichen oder elektronischen Unterzeichnung durch die Auftragnehmerin verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit durch die Auftragnehmerin in vergleichbarer Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Entwürfe, Zwischenergebnisse oder mündliche Auskünfte können Abweichungen vom unterzeichneten Arbeitsergebnis enthalten und sind daher stets nicht verbindlich.

Gewährleistung

Jegliche Sach- und Rechtsgewährleistungspflicht der Auftragnehmerin wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, vollumfänglich aufgehoben. Diese Freizeichnung bezieht sich auch auf ausservertragliche und quasivertragliche Ansprüche sowie auf die Irrtumsanfechtung wegen Mängel.

Wurde die Herstellung eines Werkes im Sine von Art. 363 OR vereinbart, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Auftragnehmerin. Eine Nachfrist zur Nachbesserung ist zwingend anzusetzen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt die Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 9. 

Keine Gewährleistung besteht bei Abänderungen durch den Kunden, bei Nichtbefolgung von Empfehlungen oder bei Verletzung von Mitwirkungspflichten.

Die Arbeitsergebnisse sind vom Auftraggeber jeweils unverzüglich zu prüfen. Allfällige Beanstandungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen seit Mitteilung des Arbeitsergebnisses schriftlich (per Brief oder via elektronische Datenübertragung) gegenüber der Auftragnehmerin geltend zu machen. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung zu beanstanden. Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gelten die Leistungen als genehmigt. 

Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einem Rückbehalt der an die Auftragnehmerin geschuldeten Vergütung.

Haftung

Die Auftragnehmerin steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und haftet für damit in Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Die Haftung ist jedoch, soweit gesetzlich zulässig, auf maximal die Höhe des Jahreshonorars für den betroffenen Auftrag beschränkt.

Im Übrigen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, durch den Auftraggeber einseitig bei Dritten veranlasste Arbeiten, eigene Aufwendungen des Auftraggebers, Ansprüche Dritter, Schäden infolge von Datenverlusten etc. ist die Haftung ausgeschlossen.

Für Partner und Partnerinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Auftragnehmerin sowie für von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte gelten dieselben oben festgelegten Haftungsbeschränkungen.

Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation per E-Mail, Mobiltelefone oder Internetapplikationen beinhaltet Risiken, wie die Möglichkeit zur Einsicht in den Inhalt der Mitteilung, deren Abänderung oder Verlust. Solche Risiken können durch eine verschlüsselte Übermittlung reduziert werden. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Instruktionen zur elektronischen Kommunikation erteilt, ermächtigt der Auftraggeber die Auftragnehmerin trotz Kenntnis der entsprechenden Risiken zur unverschlüsselten elektronischen Kommunikation. Diese Weisungen können seitens des Auftraggebers jederzeit geändert werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten sind sie der Auftragnehmerin vorgängig schriftlich mitzuteilen.

Die Auftragnehmerin nutzt die als elektronische oder digitale Signatur bekannten technischen Verfahren, welches die Identität des Unterzeichnenden sowie die Echtheit eines elektronischen Dokuments oder elektronischen Daten belegt. Seitens der Auftragnehmerin nutzen alle Mitarbeitenden Skribble (Anbieter für elektronische Unterschrift). Andere anerkannte Schweizer Anbieter für digitale Signaturen können auf Wunsch des Auftraggebers berücksichtigt werden.

Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Handakten

Die Auftragnehmerin bewahrt grundsätzlich keine Handakten auf. Falls diese doch durch die Auftragnehmerin aufbewahrt werden, gilt eine Frist gemäss den geltenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Beauftragte. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Auftragnehmerin die Handakten dem Auftraggeber zurückgegeben hat oder die Auftragnehmerin den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die die Auftragnehmerin aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für sie erhalten hat.

Digitales Archiv

Die Archivierung elektronischer Unterlagen erfolgt über die Kreston Box. Der Auftraggeber ist verantwortlich, die in der Kreston Box gespeicherten Dokumente selbständig herunterzuladen und zu sichern. Kontodetails und Beilagen werden dem Auftraggeber jährlich zugestellt. Nach Beendigung des Mandats bleibt der Zugang zur Kreston Box während drei Monaten bestehen und wird danach geschlossen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben vorbehalten.

Finanzintermediäre Tätigkeiten

a&o kreston ag ist berechtigt, finanzintermediäre Tätigkeiten an Drittgesellschaften auszulagern. Diese sollen gemäß Geldwäschereigesetz (Art. 2 Abs. 3 Bst. a des GwG) einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sein. Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) zählen insbesondere: die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person. Die Überprüfung der Vertretungsverhältnisse (Ermittlung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, falls der Vertragspartner für einen anderen handelt). Wird im Rahmen der Auftragsbestätigung, das Mandat als GWG-relevant identifiziert, so weisen wir darauf hin, dass wir verpflichtet sind weitere Dokumente und Unterlagen einzufordern und eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500 netto pro Jahr in Rechnung zu stellen, die Datenaktualisierungen können je nach Risikoeinschätzung jährlich anfallen.

Sondervereinbarungen

Die Auftragnehmerin ist Mitglied von Kreston Global (nachstehend «Kreston» genannt).

Kreston ist ein globales Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- bzw. Steuerberatungsunternehmen, welche fachliche Leistungen an Mandanten erbringen. Jedes Unternehmen ist ein Mitglied von Kreston International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keine Leistungen für die Kunden ihrer Mitglieder erbringt. Mitglieder von Kreston sind rechtliche eigenständige juristische Personen und voneinander unabhängig. Sie sind nur durch die gemeinsame Mitgliedschaft bei Kreston miteinander verbunden. Einige Mitglieder von Kreston verwenden Kreston als Teil ihres Firmennamens. 

Keine Bestimmungen in den Vereinbarungen oder Regelungen von Kreston begründet oder impliziert ein Vertretungsverhältnis oder eine Partnerschaft zwischen Kreston und/oder den Mitgliedsunternehmen von Kreston.

Zur Unterstützung bei der Erbringung von Leistungen an den Auftraggeber mag die Kreston gelegentlich Kontakt zwischen dem Auftraggeber und Partnern oder Arbeitnehmern anderer Kreston Mitgliedern herstellen. Wenn der Auftraggeber die Leistungen dieser Partner oder Arbeitnehmer im Zusammenhang mit diesem Auftrag in Anspruch nimmt, muss er eigene vertragliche Regelungen direkt mit ihnen treffen und sie können nicht als Auftraggeber oder Vertreter der Kreston angesehen werden. Dementsprechend übernimmt Kreston keinerlei Haftung für die Leistungen, die diese für den Auftraggeber erbringen. Kreston übernimmt keinerlei Verantwortung im Zusammenhang mit diesem Auftrag, es sei denn, der Auftraggeber trifft direkte vertragliche Vereinbarungen mit ihnen. Die Tatsache, dass der Kontakt zwischen der Kreston und dem Auftraggeber von einem zugehörigen Kreston Mitglied hergestellt wurde, begründet keinerlei Verantwortung dieses zugehörigen Kreston Mitglieds oder seiner Arbeitnehmer für jegliche Handlungen oder Unterlassungen der Kreston.

Durch die Beauftragung der Auftragnehmerin stimmt der Auftraggeber zu, dass jegliche Ansprüche aus diesem Auftrag ausschliesslich gegenüber der Auftragnehmerin geltend gemacht werden und dass hinsichtlich dieses Auftrags keinerlei Ansprüche gegenüber irgendeinem anderen Mitglied von Kreston oder gegenüber Kreston selbst oder persönlich gegenüber irgendeiner anderen in die Durchführung dieses Auftrags involvierten Person geltend gemacht werden.

Für den Fall, dass der Auftraggeber Leistungen eines anderen Kreston Mitglieds in Anspruch nimmt oder dieses beabsichtigt, stimmt der Auftraggeber zu, dass die Kreston vertrauliche Informationen des Auftraggebers an andere Kreston Mitglieder oder an die Kreston Direktion weitergeben darf, soweit diese Informationen relevant sind für die Leistungserbringung des anderen Kreston Mitglieds oder sich auf Leistungen beziehen, die die Kreston für den Auftraggeber erbringt oder erbracht hat.

Schutz- und Nutzungsrechte

Soweit an den durch die Auftragnehmerin für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen, ihm überlassenen Unterlagen, Know-how, Auswertungen und/oder EDV-Programmen Urheber- oder andere gewerbliche Schutzrechte bestehen, verbleiben diese bei der Auftragnehmerin. Dem Auftraggeber werden an den von der Auftragnehmerin erarbeiteten Arbeitsergebnissen und/oder ihm überlassenen Unterlagen, Auswertungen und/oder EDV-Programmen unübertragbare und nicht ausschliessliche Nutzungsrechte auf Dauer zum Eigengebrauch eingeräumt.

Die Ausdehnung der Nutzungsrechte auf Dritte (inkl. allfällige dem Auftraggeber nahestehende Gesellschaften) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin. 

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken, einschliesslich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen des Auftraggebers bleibt in jedem Fall gewahrt.

Sollten wider Erwarten gegen die Auftragnehmerin Forderungen wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen erhoben werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Nutzungsrecht des Auftraggebers fristlos zu beenden. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der für die entsprechende Dienstleistung an die Auftragnehmerin bezahlten Vergütung. Jede andere oder weitergehende Haftung der Auftragnehmerin wird wegbedungen.

Verschwiegenheit und Datenschutz

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, über alle vertraulichen, d.h. nicht allgemein bekannten und öffentlich zugänglichen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichwohl, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen oder deren Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.

Die Auftragnehmerin darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Auftragnehmerin ist befugt, ihre anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

Weitere Informationen zum Umgang mit den Daten des Auftragsgebers finden sich in der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin (Verweis, wo die Datenschutzerklärung zu finden ist).

Abwerbeverbot mit Konventionalstrafe

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Mandats sowie während vierundzwanzig Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter der Auftragnehmerin direkt oder indirekt abzuwerben oder anzustellen. Bei Verletzung dieser Pflicht ist eine Konventionalstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt der betreffenden Person geschuldet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbots.

Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Änderungen

Die Auftragnehmerin behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeber in geeigneter Weise (z.B. Webseite) über Änderungen der AGB.

Schlichtung

Vor Anrufung staatlicher Gerichte verpflichtet sich die Auftragnehmerin und der Auftraggeber, eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle der Sektion Zürich oder die Standeskommission von TREUHAND l SUISSE und/oder EXPERTsuisse zu beantragen.

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Sämtliche Vereinbarungen und die übrigen rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstellt sind, unterliegen schweizerischem Recht, unter Ausschluss allfälliger Staatsverträge.
Für sämtliche Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit Vereinbarungen oder anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien stehen, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Gerichtsstand das Domizil respektive die Niederlassung der Auftragnehmerin.

Stand: Februar 2026